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2. Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Abs. 1 lit. c)

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Die betroffene Person muss außerdem über den Zweck bzw. die Zwecke der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten so detailliert informiert werden (Abs. 1 lit. c), dass sie ein vollständiges Bild davon erhält, welche Verarbeitungsvorgänge mit ihren Daten vorgenommen werden.25 Zweckangaben, die unklar, generalisierend, zu allgemein oder oberflächlich formuliert sind, genügen diesem Erfordernis demgegenüber nicht.26 Dies ist aus Sicht der betroffenen Person vor allem zur Sicherstellung des Grundsatzes auf Transparenz der Datenverarbeitung von entscheidender Bedeutung.27 Daher kann weder die bloße Angabe von Stichworten, noch eine allgemeine sowie pauschale Aufzählung aller erdenklichen Zwecke den Anforderungen der Information nach Abs. 1 lit. c DSGVO genügen.28 Wesentlich ist es vielmehr auch hier, dass die betroffene Person den Umfang der Datenverarbeitung versteht, sodass gegebenenfalls weitere und ausführlichere Ausführungen mit aufgenommen werden müssen, damit die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den verfolgten Zweck und damit den Umfang der Datenverarbeitung wirklich einschätzen zu können. Gleichzeitig wird mit dieser Information der vom Verantwortlichen angegebene Verarbeitungszweck bzw. die Verarbeitungszwecke gegenüber der betroffenen Person festgelegt.29 Diese Zweckbindung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist nicht zuletzt auch für eine mögliche Zweckänderung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DSGVO von Belang.30

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Darüber hinaus muss der betroffenen Person die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung mitgeteilt werden, wozu zumindest die konkrete Nennung der Norm, aus der sich die Erlaubnis der Datenverarbeitung ergibt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. ggf. die Norm nach mitgliedstaatlichem oder Unionsrecht), durch die Zitierung oder wörtliche Wiedergabe erfolgen muss.31 Nicht zwingend ist es hingegen, dass der gesamte Text der Vorschrift abgeschrieben bzw. wiedergegeben wird. Dadurch würde je nach Einzelfall die Lesbarkeit bzw. das Verständnis für den Gesamtkontext lediglich unnötig erschwert werden.32 Bei sehr komplexen Sachverhalten kann es außerdem notwendig sein, dass die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung näher erläutert wird, damit die betroffene Person überhaupt in die Lage versetzt wird, die Anwendbarkeit auf ihren Fall nachzuvollziehen.33 Darüber hinaus ist es bei einer Erlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich, die Informationspflicht nach Abs. 1 lit. d zu beachten.

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Insgesamt muss die betroffene Person durch die Information des Verantwortlichen zum Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung in die Lage versetzt werden, sich ohne weitere Nachfragen ein Bild vom Umfang der Datenverarbeitung machen zu können.34 Nur so ist sichergestellt, dass eventuell zu ergreifende Gegenmaßnahmen oder die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Betroffenenrechten durch die betroffene Person in ausreichendem Maße eingeschätzt werden können.

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