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5. Verpflichtung oder Obliegenheit zur Bereitstellung der Daten (Abs. 2 lit. e)

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Ist die betroffene Person zur Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, so muss der Verantwortliche sie sowohl darüber als auch über die möglichen Folgen einer Nichtbereitstellung informieren. Hat eine betroffene Person daher beispielsweise aufgrund einer gesetzlichen Grundlage die Pflicht zur Auskunft oder zur körperlichen Untersuchung, so muss sie die entsprechende Information darüber erhalten. Damit der Verantwortliche jedoch überhaupt in die Lage versetzt wird, die konkreten Inhalte der zu erteilenden Information zu bestimmen, kann es hilfreich sein, die von Abs. 2 lit. e erfassten Fallkonstellationen zu analysieren und entsprechend zu unterteilen, um den Inhalt der jeweiligen Konstellation anzupassen.67

Grob unterteilt lassen sich danach drei Gründe unterscheiden, nämlich zum einen die Notwendigkeit der Datenbereitstellung aufgrund einer konkreten Verpflichtung, zum anderen der Grund des zu erwartenden Nachteils für die betroffene Person, wenn sie die Daten nicht bereitstellt und zuletzt noch der Fall, dass es der betroffenen Person freisteht, die Daten zur Verfügung zu stellen.68 Sofern eine konkrete Verpflichtung der betroffenen Person zur Datenbereitstellung besteht, ist es zunächst einmal denkbar, dass sich die Pflicht zur Bereitstellung der Daten aus einem Vertrag ergibt, der zur Datenerhebung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berechtigt. Die Pflicht kann außerdem nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO aufgrund einer gesetzlichen Regelung bestehen, die in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO vorgesehen sind. Demnach besteht in diesen Fällen eine gesetzliche bzw. vertragliche Pflicht der betroffenen Person zur Bereitstellung der Daten, worüber der Verantwortliche die betroffene Person entsprechend informieren muss. Hingegen nicht von der Mitteilungspflicht des Verantwortlichen umfasst ist die Angabe darüber, ob die Datenerhebung aufgrund einer Pflicht oder einer Befugnis bzw. einer Berechtigung des Verantwortlichen zur Datenerhebung erfolgt, da dies allein den Verantwortlichen betrifft und die betroffene Person und die Wahrnehmung möglicher Betroffenenrechte in diesem Zusammenhang völlig unwesentlich ist.69 Der Verantwortliche muss hingegen die möglichen Folgen einer Weigerung der betroffenen Person mitteilen, d.h. wenn es spezifische Sanktionen oder Durchsetzungsmechanismen gibt (bspw. Bußgeld oder Strafe), was jedoch keine allgemeinen Ausführungen zum Verwaltungsvollstreckungs- oder Zivilprozessrecht erfordert.70

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Neben der Pflicht zur Bereitstellung der Daten durch die betroffene Person, ist es aber außerdem denkbar, dass es sich lediglich um eine Obliegenheit der betroffenen Person bzw. um die Voraussetzung eines Vertragsabschlusses handelt, also allenfalls Rechtsnachteile drohen, wenn die Daten nicht bereitgestellt werden. Auch hier muss der Verantwortliche die betroffene Person sowohl über die bestehende Verpflichtung zur Datenbereitstellung als auch darüber informieren, aus welcher vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage sich die Obliegenheit ergibt.71 Dies ist vor allem dann wichtig, wenn sich die Datenerhebungserlaubnis aus einer anderen Rechtsgrundlage als die Obliegenheit ergibt (z.B. im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, wenn sich die Obliegenheit zur Einreichung bestimmter Unterlagen durch den Versicherungsnehmer aus den Tarifbedingungen, die Erlaubnis der Datenerhebung durch den Versicherer demgegenüber aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a oder b DSGVO ergibt).72 Über die Folgen einer unterlassenen Bereitstellung der Daten ist auch im Falle der Obliegenheit zur Bereitstellung der Daten zu informieren, wobei die Mitteilung als entbehrlich anzusehen ist, wenn die Konsequenzen für die betroffene Person ohne Weiteres und eindeutig erkennbar sind. Das ist beispielsweise im Falle der Durchführung eines Vertrages denkbar, im Rahmen dessen dem Vertragspartner bewusst sein wird, dass der Vertrag bei Verweigerung der Angaben nicht geschlossen wird.73

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Handelt es sich hingegen um eine freiwillige Bereitstellung von Daten der betroffenen Person, so muss der Verantwortliche auch darauf hinweisen. Diese Verpflichtung besteht umso mehr, wenn es sich um behördliche Stellen handelt, selbst wenn diese lediglich um eine Auskunftserteilung bitten, da der betroffenen Person bei Schreiben öffentlicher Stellen nicht immer bewusst sein wird, ob die Stelle nicht eventuell doch hoheitlich handelt und daher Nachteile in Form staatlicher Sanktionen befürchtet.74

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Unabhängig von den aufgezeigten Konstellationen ist bei der Informationserteilung durch den Verantwortlichen darauf zu achten, dass die nach Abs. 2 lit. e notwendigen Angaben die betroffene Person in die Lage versetzen sollen, ihre rechtliche Stellung gegenüber dem Verantwortlichen bzw. der Datenerhebung einschätzen zu können. Für den Umfang der notwendigen Information nach Abs. 2 lit. e kommt es daher vor allem darauf an, ob die betroffene Person diese Einschätzung auf Grundlage der erhaltenen Informationen auch wirklich vornehmen kann.75 Gerade den Angaben nach Abs. 2 lit. e kommt daher für eine faire und transparente Datenverarbeitung gegenüber der betroffenen Person eine erhebliche Bedeutung zu. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Informationen sollten vom Verantwortlichen daher möglichst konkret formuliert werden und an die betroffene Person unabhängig davon erfolgen, ob abweichend von der hier vertretenen Auffassung, die Angabe der nach Abs. 2 notwendigen Informationen nur nach vorheriger Risikobewertung erfolgt.76

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