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2. Betroffene Person

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Voraussetzung der in Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Informationspflichten ist es, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden. Die betroffene Person muss folglich selbst, also unmittelbar in eigener Person als Datenquelle dienen (bspw. durch Kontaktaufnahme). Als Direkterhebung im Sinne des Art. 13 DSGVO kommt damit erst einmal jede mit Kenntnis oder unter Mitwirkung der betroffenen Person ausgeführte Erhebung personenbezogener Daten in Betracht.13 Dabei kommt es für die Verpflichtung zur Information nach Art. 13 DSGVO nicht darauf an, ob die betroffene Person sich der Datenerhebung entziehen könnte oder überhaupt Kenntnis davon hat.14 Eine verdeckte Überwachung, bei der keine Informationspflichten ausgelöst werden, ist infolgedessen nur in Ausnahmen möglich und erfordert eine den Anforderungen des Art. 23 DSGVO entsprechende eigene ausdrückliche Beschränkungsregelung.15 Werden die personenbezogenen Daten hingegen bei Dritten oder aus öffentlichen Quellen erhoben (bspw. öffentliche Profilseite, soziale Netzwerke), handelt es sich nicht um eine Datenerhebung bei der betroffenen Person im Sinne des Art. 13 DSGVO.16 Eine derartige Erhebung der Daten bei anderen oder aus öffentlichen Quellen kann aber eine Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO auslösen.17 Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise die personenbezogenen Daten mehrerer Personen erhoben werden, weil zum Beispiel beim direkten Kontakt mit einer Person (Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO) gleichzeitig Daten einer weiteren Person (bspw. Angehöriger) erhoben werden. Hinsichtlich des Angehörigen werden in diesem Fall lediglich die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO ausgelöst.18

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