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I. Regelungsinhalt

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Art. 13 verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person ohne besondere Aufforderung bestimmte Informationen über die sie betreffende Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.1 Damit soll sichergestellt werden, dass die notwendige Transparenz bei der Direkterhebung gegenüber der betroffenen Person hergestellt wird.2 Diese ist Grundvoraussetzung dafür, dass zum Beispiel das Recht aus Art. 15 DSGVO auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung aus Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO und die weiteren sich aus dem dritten Kapitel noch ergebenden Betroffenenrechten, die ein aktives Handeln der betroffenen Person voraussetzen (Antrag), überhaupt wahrgenommen werden können.3 Dies entspricht dem Gedanken aus ErwG 60, wonach der Grundsatz auf eine faire und transparente Verarbeitung die Unterrichtung der betroffenen Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und dessen Zweck erfordert.

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Die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO treffen den Verantwortlichen, der Auftragsverarbeiter wird durch Art. 13 DSGVO nicht verpflichtet, auch fehlt es an dessen Unterstützungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO, der sich lediglich auf die Betroffenenrechte aus Kapitel III bezieht, die eines Antrages bedürfen.4 Dabei behält die Datenschutz-Grundverordnung die Struktur der Datenschutzrichtlinie (DSRl) bei, indem der Art. 13 DSGVO dem Art. 10 DSRl (Information der betroffenen Person bei der Erhebung) ähnelt.5 Die Bestimmungen des Art. 10 DSRl wurden in Deutschland im Wesentlichen in den §§ 4 Abs. 3 und 33 BDSG a.F. und § 13 Abs. 1 TMG umgesetzt.6

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Die Verpflichtung des Verantwortlichen betreffen die Information nach Abs. 1 und Abs. 2, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten bei der betroffenen Person direkt erhebt. Darüber hinaus muss der Verantwortliche nach Abs. 3 der betroffenen Person weitere Informationen zur Verfügung stellen, wenn die Absicht besteht, die erhobenen Daten zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich zur Erhebung bestehenden Zweck weiterzuverarbeiten. Abs. 4 enthält demgegenüber Ausnahmen dieser Informationspflichten, über die hinaus außerdem das mitgliedstaatliche Recht oder das Unionsrecht weitere Ausnahmen nach Maßgabe des Art. 23 DSGVO vorsehen kann.

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