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3. Unterrichtung der betroffenen Person

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Wird ein Antrag der betroffenen Person abgelehnt, sei es auf aufgrund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO oder aufgrund eines spezielleren Ausnahmetatbestands, muss der Verantwortliche die betroffene Person hierüber gem. Art. 12 Abs. 4 DSGVO mit Begründung unterrichten (siehe Rn. 26ff. zur Frist). Die Vorschrift greift auch, wenn dem Antrag nur teilweise stattgegeben wurde oder eine Negativmeldung erfolgt. Um den bürokratischen Aufwand des Verantwortlichen aber in einem angemessenen Umfang zu halten, genügt bei berechtigten Gründen einer Ablehnung des Antrages ein Verweis auf die entsprechende Norm mit einer kurzen Darstellung des Inhalts der Regelung, die das Vorgehen des Verantwortlichen rechtfertigt.63 Zudem muss der Verantwortliche über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, informieren. Um der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, muss im Rahmen dieser Mitteilung auch die zuständige Aufsichtsbehörde sowie das zuständige Gericht für ein etwaiges weiteres Vorgehen angegeben werden.64 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einstweiliger Rechtschutz aufgrund einer zwingenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Frage kommt.65 Etwas anderes gilt u.U. bei der Einschränkung der Verarbeitung.

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