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1. Verpflichteter

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Verpflichtet zur Information der betroffenen Person nach Abs. 1 und Abs. 2 wird der Verantwortliche, nicht genannt wird hingegen der Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Mit der alleinigen Verwendung des Begriffs „Verantwortlicher“ wird im Rahmen des Art. 13 demnach festgelegt, wer für die Einhaltung der Datenschutzbestimmung zuständig ist.9 Zudem dient es zur Abgrenzung gegenüber anderen Akteuren, hier dem nicht genannten Auftragsverarbeiter, den keine Verpflichtung zur Information der betroffenen Person trifft.10 Eine Definition des Verantwortlichen findet sich in Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wonach hierzu jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, erfasst wird.11 Möglich ist es folglich auch, dass die Verarbeitung gemeinsam durch mehrere Stellen (Verantwortliche) erfolgt. Diese müssen bei einer derartigen gemeinsamen Verantwortlichkeit dann jedoch festlegen, wer welche Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person zu erfüllen hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO).12

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