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2. Erleichterung der Rechteausübung

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Gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15–22 DSGVO erleichtern. Hiervon ist nicht lediglich ein Verbot der Erschwerung der Rechteausübung erfasst.27 Vielmehr muss der Verantwortliche seine internen Prozesse so gestalten, dass die Rechteausübung möglichst einfach gemacht wird. Hierzu zählen u.a. elektronische Formulare und spezifische Anwendungen sowie gegebenenfalls Fernzugänge zu Daten.28 Dies hindert den Verantwortlichen allerdings nicht daran, die betroffene Person auf bestimmte Prozesse zu verweisen und bei Unklarheiten Nachfragen zu stellen. Im Übrigen ist der Erfüllungsort angesichts des Wortlauts in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 („übermitteln“) grundsätzlich der Wohnort des Anspruchstellers, es liegt demnach eine Schickschuld des Verantwortlichen vor.29

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