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V. Ausnahmetatbestände (Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Satz 3) 1. Unmöglichkeit der Identifizierung

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Gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO darf sich der Verantwortliche in den in Art. 11 Abs. 2 genannten Fällen nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Art. 15–22 DSGVO tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Die Vorschrift ist allerdings deklaratorisch, da der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und des Art. 11 Abs. 2 DSGVO deckungsgleich sind.46 Der fehlende Verweis auf Art. 21 und Art. 22 DSGVO in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 DSGVO dürfte ein Redaktionsversehen sein.47 Art. 21 und Art. 22 DSGVO sind daher erfasst. Bei den zunächst unterschiedlichen Beweismaßstäben („nachweisen“ in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, „glaubhaft machen“ in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO) handelt es sich schlicht um einen Übersetzungsfehler. In der englischen Fassung der DSGVO wird an beiden Stellen der identische Begriff „demonstrates“ bzw. „demonstrate“ verwendet. Aus einem Übersetzungsfehler kann kein unterschiedlicher Beweismaßstab hergeleitet werden. Die Ausnahme greift, wenn der Verantwortliche die anfragende betroffene Person nicht in seinem Datenbestand auffinden kann. Es geht nicht um die Identifizierung des Anfragenden als solchen. Dies richtet sich nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO.

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