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3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Art. 12 DSGVO gilt für die Vorschriften zu den Rechten der Betroffenen nach Art. 13 bis 22 DSGVO sowie zur Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Diese Vorschriften konkretisieren die Anforderungen an die Transparenz (Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Satz 2, Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 DSGVO) und legen in einigen Fällen spezielle Fristen (Art. 13 Abs. 1, Abs. 3, Art. 14 Abs. 3, Art. 21 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1 DSGVO) sowie zusätzliche spezifische Ausnahmetatbestände fest (Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1, Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Abs. 4, Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 DSGVO). Auch das BDSG enthält zusätzliche Ausnahmetatbestände von den Rechten der betroffenen Personen (§ 29 Abs. 1, Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 BDSG).

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Für die Einwilligung finden sich zusätzliche Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 DSGVO (siehe Art. 7 Rn. 53).4

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Ein Verstoß gegen Art. 12 DSGVO, etwa das Fehlen von Maßnahmen, um der betroffenen Person die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln oder wenn Anträge der betroffenen Personen, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bearbeitet werden,5 kann gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO i.V.m. Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO mit einer Geldbuße von bis zu 20 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs geahndet werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Die betroffenen Personen können gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO materiellen oder immateriellen Schadenersatz geltend machen. Für Verbraucherschutzorganisationen besteht ein Klagerecht gem. Art. 80 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG. Inwieweit die Transparenzvorschriften der DSGVO auch Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG sind, die Wettbewerbern ein Klagerecht einräumen, ist umstritten, weshalb der BGH dem EuGH unter anderem diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.6 Die behördliche und gerichtliche Überprüfung der Sprachanforderungen in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen und wohl nicht ohne entsprechende Sachverständigengutachten möglich sein.

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