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VII. Bildsymbole (Abs. 7, Abs. 8)

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Art. 12 Abs. 7 DSGVO bietet dem Verantwortlichen die Möglichkeit, schriftliche Ausführungen zu Art. 13, 14 DSGVO durch standardisierte Bildsymbole zu ergänzen und damit die Transparenz zu steigern.76 Vollständig ersetzen können Bildsymbole einen ausgeschriebenen Datenschutzhinweis nicht.77 Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie gem. Art. 12 Abs. 7 Satz 2 DSGVO maschinenlesbar sein. Dies kann durch OCR-fähige Schriftzeichen (optical character recognition) oder eingebettete Metadaten umgesetzt werden.78 Inwieweit sich gegebenenfalls Branchenstandards herausbilden werden, bleibt abzuwarten.

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Art. 12 Abs. 8 DSGVO gibt der Kommission i.V.m. Art. 92 Abs. 2 DSGVO die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen. Die Bildsymbole selber können daher nicht vorgegeben werden.79

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