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2. Entstehungsgeschichte

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Weder die DSRl noch das BDSG a.F. sahen einen allgemeinen Teil bei der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen vor. Anforderungen und Ausnahmetatbestände waren immer direkt bei den entsprechenden Rechten der Betroffenen geregelt. Das BDSG a.F. enthielt zudem keine konkreten Fristen, innerhalb derer einer Anfrage der Betroffenen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nachgekommen werden musste. Art. 12 DSGVO enthält daher echte Neuerungen, welche die Verantwortlichen in ihren organisationsinternen Prozessen abbilden müssen.

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Art. 12 DSGVO gehört zu den im Gesetzgebungsverfahren stark überarbeiteten Vorschriften. Im Kommissionsentwurf2 war die Regelung noch auf die Art. 11 und 12 aufgeteilt. Im Entwurf des Parlaments3 sollten über Art. 13a i.V.m. Anhang 1 bereits folgende standardisierte Bildsymbole vorgegeben werden:


Im Trilogverfahren wurden die übernommen Teile der verschiedenen Fassungen in einer Norm verschmolzen. Dies spiegelt sich im unsystematischen Aufbau der Vorschrift wider. So finden sich Vorgaben zur Form der Bereitstellung der Informationen in Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 und Abs. 3 Satz 4. Die Ausnahmetatbestände finden sich in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2.

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