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VI. Fristen (Abs. 3, Abs. 4)

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Art. 12 sieht sowohl für die Unterrichtung über den Status der Erfüllung der Anfragen der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO) als auch für die Unterrichtung darüber, dass der Verantwortliche nicht tätig wird (Art. 12 Abs. 4 DSGVO) Fristen vor. Im Fall des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO muss der Verantwortliche unverzüglich (i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern)66 tätig werden. Die Höchstfrist beträgt einen Monat. Wichtig ist, dass sich die Frist lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen bezieht und nicht auf die Erledigung des Antrags an sich.67 Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Hier ist umstritten, ob Komplexität und Anzahl von Anträgen kumulativ oder alternativ vorliegen müssen.68 Eine kumulative Anwendung wird der Realität jedoch nicht gerecht. Es kann durchaus sein, dass ein Antrag aufgrund seiner Komplexität eine längere Bearbeitungszeit benötigt, insbesondere, wenn eine Konkretisierung der Anfrage erforderlich ist.69 Es kann aber auch sein, dass ein Verantwortlicher aufgrund bestimmter Umstände mit einer unvorhergesehenen Anzahl einfacher aber aufgrund der Masse nicht innerhalb eines Monats zu bewältigender Anträge „überschwemmt“ wird, z.B. nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 34 DSGVO, im Zusammenhang mit Presseberichterstattung oder aber weil Aktivisten eine Online-Plattform aufsetzen, mit der gezielt Auskunftsanträge an ein bestimmtes Unternehmen gerichtet werden. Eine alternative Anwendbarkeit unter Berücksichtigung eines eventuellen Organisationsverschuldens scheint daher eine interessengerechte Lösung zu sein.

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Die Frist nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ist nicht verlängerbar.70 Fraglich ist, welcher Maßstab an die Frist aufgrund der Formulierung „ohne Verzögerung“ (in der englischen Fassung „without delay“) anzulegen ist. Teilweise wird vertreten, die Frist sei kürzer als bei Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO („unverzüglich“/„without undue delay“).71 Der Maßstab „ohne schuldhaftes Zögern“ (siehe Rn. 26) lässt sich jedoch nicht mehr steigern, sodass auch hier der Grundsatz des § 121 Abs. 1 BGB anzulegen ist.

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Die DSGVO enthält keine konkreten Regelungen für die Fristberechnung. Teilweise wird vertreten, dass sich diese nach der VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/7172 richtet.73 Teilweise wird auf die jeweiligen mitgliedstaatlichen Fristensysteme abgestellt: Im privatrechtlichen Bereich würden dann die §§ 186ff. BGB gelten,74 für öffentliche Stellen i.E. derselbe Maßstab, allerdings über § 31 VwVfG bzw. dessen landesrechtliche Äquivalente.75 Bis die Frage der Fristberechnung unter der DSGVO gerichtlich geklärt ist, ist es angeraten, bei einem Auseinanderfallen der Fristen die jeweils kürzere einzuhalten.

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