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I. Allgemeines 1. Zweck der Vorschrift

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Art. 12 DSGVO ist der „vor die Klammer“ gezogene allgemeine Teil der Anforderungen an den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Rechte der Betroffenen nach Art. 13 bis 22 sowie Art. 34 DSGVO und ist daher bei der Anwendung dieser Regelungen zu berücksichtigen. Art. 12 DSGVO stellt aufgrund der hohen Bedeutung der Transparenz für die tatsächliche Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen eine der zentralen Regelungen der DSGVO dar.1 Die Vorschrift stellt jedoch nicht nur Anforderungen an die Form der Kommunikation mit betroffenen Personen auf (Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 4, Abs. 7 und Abs. 8), sondern legt auch Fristen für die Beantwortung von Anfragen fest (Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3) und regelt Ausnahmetatbestände, bei denen der Verantwortliche nicht (Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 lit. b) oder nur gegen Entgelt (Abs. 5 Satz 1 lit. a) tätig werden muss.

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Art. 12 DSGVO gilt aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht für Auftragsverarbeiter. Setzt der Verantwortliche Auftragsverarbeiter ein, muss er jedoch im Rahmen der Auswahl und der Ausgestaltung des Vertrags nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sicherstellen, dass diese in der Lage sind, den Verantwortlichen bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen entsprechend zu unterstützen. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO beinhaltet eine entsprechende Pflicht zur Regelung.

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