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5. Übermittlung in Drittstaaten (Abs. 1 lit. f)

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Hat der Verantwortliche zudem die Absicht, die Daten an Empfänger in Drittländern oder internationale Organisationen weiterzugeben, ist die betroffene Person darüber ebenfalls zu informieren (Abs. 1 lit. f). Als wesentlich darf hierbei angesehen werden, dass die betroffene Person in die Lage versetzt werden soll, das Übermittlungsrisiko entsprechend einzuschätzen und gegebenenfalls Einwände dagegen zu erheben.47 Insbesondere hat der Verantwortliche mitzuteilen, inwieweit ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission zur Erlaubnis der Datenübermittlung (Art. 45 Abs. 1 DSGVO) oder entsprechende Garantien nach Maßgabe von Art. 46, Art. 47 oder Art. 49 Abs. 1 Satz 2 DSGVO vorliegen und wie bzw. wo diese für die betroffene Person verfügbar sind.48 Der Hinweis auf die allgemein zugänglichen Garantien reicht aus, sofern diese für die betroffene Person ohne Probleme zur Verfügung stehen. Im Zweifel muss der Verantwortliche für die betroffene Person die Garantien selbst verfügbar machen bzw. aushändigen.49 Informationspflichten ergeben sich außerdem bei Anwendung unternehmensinterner Datenschutzvorschriften nach Art. 47 Abs. 2 lit. g DSGVO und unabhängig davon, ob die Übermittlung bereits bei der Datenerhebung absehbar war, aus Art. 49 Abs. 1 Satz 2 DSGVO.50

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