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7. Unbenannte Informationen

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Darüber hinaus kann es im Einzelfall notwendig sein, dass weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden, die im Hinblick auf die konkrete Datenerhebung nach Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen erforderlich erscheinen, um eine faire und transparente Verarbeitung im Sinne des Art. 13 DSGVO zu ermöglichen, worauf zumindest der ErwG 60 hindeutet.88 Dem ist insoweit zuzustimmen, als dass es durchaus sinnvolle Informationen gibt, die im Rahmen der sowieso notwendigen Informationen beispielsweise die Kontaktaufnahme erleichtern (z.B. Sprechstundenzeiten). Eine Verpflichtung hierzu oder sogar die Notwendigkeit, weitere Informationen in Form eines Verzeichnisses vorzuhalten, lässt sich dem Art. 13 DSGVO selbst aber nicht entnehmen. Neben lediglich sinnvollen Angaben, können jedoch andere Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung weitere Informationspflichten enthalten, die demgegenüber verpflichtend mit aufzunehmen sind.89

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