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3. Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung (Abs. 2 lit. c)

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Der Verantwortliche hat die betroffene Person, sofern die Datenerhebung durch eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, sowohl auf die Möglichkeit des bestehenden Widerrufsrechts als auch auf dessen Ex-nunc-Wirkung (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf) zu informieren.62 Bei einer fälschlichen Zusicherung des Verantwortlichen, dass aufgrund einer Einwilligung die Daten erhoben werden, führt dies in diesem Fall (anders als bei der Angabe eines nicht vorhandenen Betroffenenrechts) jedoch dazu, dass kein Rückgriff auf andere Erlaubnistatbestände möglich ist, der Verantwortliche ist vielmehr an die Möglichkeit des Widerrufs bei dessen Wahrnehmung durch die betroffene Person gebunden.63

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