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2. Betroffenenrechte (Abs. 2 lit. b)

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Der betroffenen Person sind überdies ihre Betroffenenrechte mitzuteilen, d.h. sie ist über das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO), auf Berichtigung unzutreffender Daten (Art. 16 DSGVO), auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung von Daten (Art. 18 DSGVO), auf die Möglichkeit der Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie des Rechts auf Widerspruch gegen eine unzumutbare Datenverarbeitung (Art. 21 DSGVO) zu informieren. Hierbei erscheint eine allgemeine Mitteilung sowie Erläuterung der bestehenden Betroffenenrechte als ausreichend, da auf den Einzelfall bezogene konkrete Hinweise auf bestimmte Betroffenenrechte zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht möglich sind. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht schon bei Erteilung der Information absehbar ist, dass bestimmte Rechte durch den Betroffenen überhaupt nicht wahrgenommen werden können, weil beispielsweise eine bestimmte Datenverarbeitungsform eine Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) von vorneherein ausschließt.59 In diesem Fall ist beim Inhalt der Information auf die tatsächlich zustehenden Rechte der betroffenen Person abzustellen, um falsche Vorstellungen bzw. den Anschein von mehr als wirklich bestehenden Rechten bei der betroffenen Person auszuschließen.60

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Die Information über Betroffenenrechte wirkt hingegen nicht konstitutiv, sodass ein fälschlich genanntes Recht (bspw. ein nicht bestehendes Widerspruchsrecht) bei mangelndem Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht zur Bindung des Verantwortlichen an die Einhaltung dieses Betroffenenrechts führt.61

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