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3. Berechtigtes Interesse (Abs. 1 lit. d)

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Soll durch die Datenverarbeitung das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gewahrt werden, ist dieses Interesse des Verantwortlichen bzw. des Dritten ebenfalls der betroffenen Person mitzuteilen. Die bloße Angabe der Interessen, zum Beispiel Bonitätsprüfungen, Forderungsmanagement, Warenkreditsicherung etc., kann allerdings nicht als ausreichende Pflichterfüllung im Sinne des Abs. 1 lit. d DSGVO erachtet werden.35 Vielmehr ist die mit dem berechtigten Interesse verbundene Interessenabwägung ebenfalls so detailliert darzulegen, dass die betroffene Person die vorgenommene Abwägung nachvollziehen und im Falle irgendwelcher Zweifel entsprechende Einwände substantiiert vorbringen kann.36

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