Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 469

1. Dauer der Datenspeicherung (Abs. 2 lit. a)

Оглавление

18

Sofern dem Verantwortlichen die konkrete Speicherdauer bekannt ist, muss er diese der betroffenen Person mitteilen. Lässt sich eine feste Frist zum Zeitpunkt der Datenerhebung hingegen nicht benennen, ist es als ausreichend zu erachten, wenn der Verantwortliche die Kriterien benennt, nach denen sich die Speicherdauer richtet. Diese Information muss dann allerdings so vollständig und präzise sein, dass anhand der angegebenen Kriterien die Speicherdauer durch die betroffene Person zumindest annäherungsweise selbst bestimmt werden kann, sodass zum Beispiel zumindest ein Hinweis auf einzuhaltende Aufbewahrungsfristen zu erwarten ist.57 Nach Ablauf der Speicherdauer muss der Verantwortliche die Daten löschen (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO), sofern nicht die Voraussetzungen zur Weiterverarbeitung aufgrund eines anderen Zwecks erfüllt sind. Diese können sich aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ergeben, beispielsweise aus dem Handelsrecht (§ 257 HGB) oder dem Steuerrecht (§ 147 AO).58

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх