Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 485

V. Zeitpunkt der Information (Abs. 3)

Оглавление

13

Abs. 3 lit. a enthält zunächst einmal eine allgemeine Regelung zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person, die ausdrücklich erst nach Erlangung der Daten, also nach Datenerhebung erfolgen soll. Es ist jedoch zu bedenken, dass es Fälle geben kann, in denen die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, wie dies beispielsweise bei einer Einwilligung, aber auch bei einem Vertrag möglich ist. In diesem Fall ist die Information der betroffenen Person bereits vor der Datenerhebung zu erteilen und die mögliche Frist bis zur Informationserteilung sozusagen faktisch auf null reduziert.33

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх