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3. Offenlegung (Abs. 3 lit. c)

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Abs. 3 lit. c enthält eine weitere Sonderregelung für die Datenerhebung zur Offenlegung, indem sie einen späteren Informationszeitpunkt ermöglicht. Danach muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der Offenlegung erfolgen. Die betroffene Person muss die Möglichkeit erhalten, ihre Rechte gegenüber einer unzulässigen Offenlegung noch geltend zu machen, die mögliche Reaktionszeit ist entsprechend zu berücksichtigen.44 Die grundsätzliche Regelung des Abs. 3 lit. a wird aber auch durch Abs. 3 lit. c nicht vollständig verdrängt, womit bei einer geplanten Offenlegung der Daten trotzdem im Rahmen einer angemessenen Frist und der einmonatigen Höchstfrist – soweit möglich – eine Information der betroffenen Person erfolgen muss. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Abs. 3 lit. c ist es, dass die Absicht des Verantwortlichen besteht, die personenbezogenen Daten der betroffenen Person an einen anderen Empfänger offenzulegen, also eine zielgerichtete Handlung vorliegt, bei der die Offenlegung aus Sicht des Verantwortlichen den Verarbeitungszweck darstellt (bspw. Kreditkartenauskunft). Die reine Weitergabe innerhalb eines fortlaufenden Verarbeitungsprozesses reicht für die Anwendbarkeit von Abs. 3 lit. c hingegen nicht aus.45

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