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2. Unmöglichkeit, unverhältnismäßiger Aufwand, privilegierte Verarbeitungen und Schutz des Verarbeitungszwecks (Abs. 5 lit. b)

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Abs. 5 lit. b fasst mehrere Ausschlusstatbestände mit unterschiedlichen Zielen zusammen. So findet sich zunächst einmal der Hinweis, dass eine Pflicht im Sinne des Art. 14 DSGVO des Verantwortlichen nicht besteht, wenn die Information unmöglich ist, weil zur betroffenen Person kein Kontakt aufgenommen werden kann (bspw. weil unbekannt).53 Hintergrund ist, dass ein Verantwortlicher gemäß Art. 11 Abs. 1 DSGVO nicht nur deswegen Identifikationsdaten über eine betroffene Person aufbewahren oder erheben soll, um seinen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen. Sofern er die Person aber problemlos identifizieren kann, stellt allein der Mangel an Kontaktdaten noch nicht die „Unmöglichkeit“ im Sinne des Abs. 5 lit. b Satz 1 Hs. 1 Alt. 1 DSGVO dar.54

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Die Informationspflichten entfallen aber auch dann, wenn die Informationspflicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (Abs. 5 lit. b Satz 1 Hs. 1 Alt. 2 DSGVO). Notwendig ist dann jedoch eine Abwägung zwischen dem für den Verantwortlichen zu erwartenden Aufwand und dem auf Seiten der betroffenen Person bestehenden Informationsinteresse.55 Dabei ist vor allem das Risiko der Datenverarbeitung und das damit verbundene Interesse der betroffenen Person auf Information darüber zu berücksichtigen. Je höher dies einzuschätzen ist, umso mehr Aufwand kann vom Verantwortlichen zur Umsetzung der Informationspflicht gefordert werden, sodass zumindest bei intensivem Eingriff in die Rechte der betroffenen Person sowie hohe Risiken für diese (bspw. durch massenhafte Datenerhebung), der zur Information notwendige Aufwand als nicht zu hoch im Sinne des Abs. 5 lit. b angesehen werden kann.56

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Ein weiterer Grund für das Unterbleiben der Informationen kann ein im öffentlichen Interesse liegender Archivzweck, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Sinne des Art. 89 Abs. 1 darstellen (Abs. 5 lit. b Satz 1 Hs. 2 Alt. 1 DSGVO). Diese Privilegierung besteht unabhängig von der (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Rechtsform des Verantwortlichen und erfordert keine weitere Abwägung der Interessen.57 Allerdings bleibt die Informationspflicht bestehen, wenn ein weiterer Verarbeitungszweck verfolgt wird, der nicht im Sinne der Vorschrift privilegiert ist (vgl. Art. 89 Abs. 4 DSGVO).58

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Ebenso entfällt die Informationspflicht in den Fällen, in denen das Ziel der Verarbeitung durch die Information gefährdet würde (Abs. 5 lit. b Satz 1 Hs. 2 Alt. 2). Diese Möglichkeit einer längerfristigen verdeckten Datenerhebung erfordert jedoch ein sich aus dem Verarbeitungszweck ergebendes Geheimhaltungsbedürfnis, welches gegenüber den Interessen der betroffenen Person auf frühzeitige Information abzuwägen ist. Die Informationspflicht entfällt dadurch aber nicht vollständig, sondern ist nachzuholen, sobald der Verarbeitungszweck durch die Information nicht mehr gefährdet wird (bspw. bei Ermittlungen eines Privatdetektives, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind).59

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Überdies verlangt Abs. 5 lit. b Satz 2 aber außerdem, dass bei Anwendung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe, geeignete Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Person zu ergreifen sind. Hierzu dürfte es vor allem notwendig sein, dass wie bereits dargelegt die Abwägung der Interessen vorgenommen wurde, die dann aber auch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 dokumentiert werden, d.h. neben der allgemeinen Dokumentationspflicht außerdem die Gründe der unterlassenen Information sowie die vorgenommene Abwägung mit aufgenommen wird.60 Darüber hinaus nennt Abs. 5 lit. b Satz 2 die Veröffentlichung der Informationen als eine der möglichen Schutzmechanismen, was aber allenfalls im Falle des zu großen Aufwands der Information eine geeignete Schutzvorkehrung sein kann.61

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