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4. Berufsgeheimnis (Abs. 5 lit. d)

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Zum Schutz des Berufsgeheimnisses enthält Abs. 5 lit. d eine weitere Ausnahmeregelung zur Informationspflicht. Das Berufsgeheimnis kann sich sowohl aus Unionsrecht als auch aus dem Recht der Mitgliedstaaten ergeben, wobei es auf einer rechtlichen Grundlage beruhen muss. Ausreichend ist danach eine Regelung des Berufsgeheimnisses in Form des § 203 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wonach ein Arzt gegebenenfalls nicht zur Information an betroffene Personen verpflichtet ist, sofern er deren personenbezogene Daten im Rahmen eines Patienten-Arztverhältnisses erhalten hat.67 Danach müssen Familienangehörige dann nicht informiert werden, wenn beispielsweise im Rahmen einer Familienanamnese Angaben zu Vorerkrankungen von Angehörigen erfragt oder während einer Therapie von einem Psychologen Angaben zu Familienangehörigen erhoben werden.68

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