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Offene Methode der Koordinierung

Für eine wiederum andere Form der Kooperation legt Art. 103 EGV durch Verrechtlichung bestehender Praxis im Bereich der Wirtschaftspolitik die Grundlage. Es handelt sich um die „Offene Methode der Koordinierung“ (OMK)[110].[111] Art. 103 Abs. 1 EGV weist die Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse aus, die unter Einbeziehung des Europäischen Rates und unter Beteiligung der Kommission im Rat koordiniert wird. Der Rat gibt den Mitgliedstaaten Empfehlungen. Diese berichten jährlich über ihre wichtigsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die ggf. Grundlage für weitere Empfehlungen des Rates sind. Diese weiche Steuerung ist Folge dessen, dass die allgemeine Wirtschaftspolitik im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten verblieben ist, der Binnenmarkt aber ein abgestimmtes Vorgehen erfordert.

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