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b) Migrationsrecht
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Asyl und Einwanderung
Im Rahmen der dritten Säule wird gemäß Art. K.1 die Asylpolitik und die Einwanderungspolitik zur Angelegenheit von gemeinsamem Interesse bestimmt. Dies ist Folge des Schengener Übereinkommens von 1985[113], das durch das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) umgesetzt wurde[114]. Grundlegend für die Funktionsfähigkeit des Übereinkommens war die Einrichtung des Schengener Informationssystems gemäß Art. 92–119 SDÜ.