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a) Komitologie
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Modus Vivendi und 2. Komitologiebeschluss
Die Stärkung der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse in zentralen Sachbereichen der Gemeinschaft hatte Folgen für die Komitologie, denn das Parlament war der Auffassung, dass der Rat in den Bereichen der Mitentscheidung nicht eigenmächtig Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen dürfe.[96] Dies führte 1994 zur Vereinbarung eines Modus Vivendi[97], wonach die Kommission verpflichtet war, dem Parlament gleichzeitig mit dem Ausschuss den Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt zuzuleiten und die Stellungnahmen des Parlaments zu berücksichtigen. An diese Vereinbarung knüpfte der zweite Komitologiebeschluss aus dem Jahr 1999 an.[98] Danach enthält das Parlament in allen drei Verfahrensarten (Beratungsverfahren, Verwaltungsverfahren, Regelungsverfahren) die den Ausschüssen vorgelegten Entwürfe, wird aber nur im Regelungsverfahren beteiligt. Dieser Beschluss enthält erstmals Hinweise für die Auswahl des einschlägigen Verfahrens.