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2. Prinzipien
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Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip
Mit Art. 3b Abs. 1 EGV wird das zuvor dem Primärrecht durch Auslegung entnommene Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in den Vertrag eingefügt. Das Subsidiaritätsprinzip wird zum allgemeinen Grundsatz für die Kompetenzausübung der Union in den Bereichen, die nicht ihrer ausschließlichen Kompetenz unterliegen (Art. 3b Abs. 2 EGV). Ergänzend tritt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzu (Art. 3b Abs. 3 EGV). Beide Grundsätze gelten für Rechtsetzung und Verwaltungshandeln.[95]
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Aufwertung des Nachhaltigkeitsprinzips
Auch der Grundsatz der Nachhaltigkeit erfährt eine Aufwertung. In einer dem Vertrag angehängten Erklärung heißt es: „Die Konferenz stellt fest, dass die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und dass die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchführung zu tun.“