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A. Einleitung
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Europäischer Integrationsprozess
Seit den Römischen Verträgen von 1957[1] ist es das Ziel des europäischen Integrationsprozesses einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen, zuletzt bestätigt im Vertrag von Lissabon, in dem dieses Ziel nicht mehr nur Inhalt der Präambel ist, sondern prominent in Art. 1 EUV genannt wird. Dieser immer engere Zusammenschluss lässt sich anhand des Europäischen Verwaltungsrechts nachvollziehen. Standen am Anfang einzelne Sektoren wie das Zoll- und Agrarverwaltungsrecht und zudem das Wettbewerbsrecht im Vordergrund,[2] kamen mit fortschreitender Integration eine Vielzahl weiterer Rechtsbereiche hinzu. Die jüngere Entwicklung hat zu komplexen vertikalen und horizontalen Kooperationsverhältnissen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Union geführt. Die Entwicklung dieser zunehmenden Vertiefung der dem Verwaltungsrecht zuzuordnenden Beziehungen innerhalb der Europäischen Union ist Gegenstand dieses Beitrags.