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1. Auswärtige Verwaltung

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Botschaft und Gesandtschaft

Der Unterschied zwischen WRV und RV in der auswärtigen Verwaltung war, dass diese nunmehr „ausschließlich Sache des Reichs“ (Art. 78 Abs. 1 WRV) war. Auch unter der RV hatte es „Reichskonsuln“ und Gesandte des Reichs gegeben, aber den Ländern hatte das Gesandtschaftsrecht im vollen Umfang zugestanden; die meisten Gesandten, viele nur nebenamtlich, waren in den inländischen Hauptstädten akkreditiert, doch insbesondere Bayern, Sachsen und Württemberg, in geringerem Umfang Bremen und Hamburg, hatten auch im Reichsausland Botschafter. Nicht nur bei kleineren Staaten scheiterte ein diplomatischer Dienst an den nicht unerheblichen Kosten, so dass die Folgen der „Verreichlichung“ der Reichsaußenverwaltung mehr rechtlich als tatsächlich waren. Die Beziehungen zum Heiligen Stuhl zählten nach h. M. nicht dazu, da dieser, obwohl Völkerrechtssubjekt, kein „auswärtiger Staat“ war; so konnte der Freistaat Bayern weiter eine Gesandtschaft beim Papst in Rom unterhalten, die erst 1934 aufgelöst wurde.[75] Der Lateranvertrag hatte auf die Auslegung des Art. 78 Abs. 1 WRV keine Auswirkungen. Das Auswärtige Amt war in seiner Organisation verändert worden, die strikte Trennung zwischen konsularisch und diplomatisch fortgefallen; es gliederte sich in sechs Abteilungen, die sechste besaß Zuständigkeit für „Auslandsdeutschtum, Kulturelles.“ Angehörige des diplomatischen Dienstes der Länder oder Generalstaatsoffiziere waren zu integrieren, darunter aus Württemberg Ernst von Weizsäcker[76] und Constantin von Neurath.[77] Von der bayerischen Gesandtschaft in Rom abgesehen, bestanden im Ausland nur noch Reichsbehörden. Als Reichsunterbehörden galten sie nicht, obwohl sie es der Sache nach waren.[78] Insgesamt besaß das Deutsche Reich die im internationalen Maßstab nicht ungewöhnliche Zahl von neun Botschaften; auch in Nachbarstaaten wie Polen, Dänemark, den Niederlanden,[79] der Schweiz und Österreich bestanden nur Gesandtschaften. Neben diplomatischen Vertretungen gehörten das „Deutsche Archäologische Institut im Ausland“ mit Sitz in Berlin und Abteilungen in Rom, Athen und seit 1929 in Istanbul und Kairo als Nachfolger des „Deutschen Instituts für ägyptische Altertumskunde“ zur Reichsverwaltung im Ausland. Daneben bestand die vom Auswärtigen Amt koordinierte Römisch-Germanische Kommission in Frankfurt am Main, das 1923 von Italien zurückgegebene Kunsthistorische Institut in Florenz sowie das Deutsch-Italienische Institut für Meeresbiologie in Rovigno.[80] Das Reichskolonialamt bestand 1919 wenige Monate als Kolonialministerium fort; wesentliche Aufgabe war die rechtliche Abwicklung der Kolonien und Präsenz bei den Friedensverhandlungen in Versailles.

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