Читать книгу Handbuch des Verwaltungsrechts - Группа авторов - Страница 104
3. Finanzverwaltung
Оглавление13
„Erzbergersche Finanzreform“
Die größte Veränderung in der Verwaltung, im Grunde eine Widerlegung von Otto Mayers schneidigem Satz von 1924, erfolgte auf dem Gebiet der Finanzen. Sie war Werk des 1921 ermordeten Reichsfinanzministers Matthias Erzberger[88] und bereits vor dem eigentlichen Beginn der Weimarer Republik in Angriff genommen worden. Bis 1918 war das Deutsche Reich Kostgänger seiner Einzelstaaten gewesen;[89] Reichssteuern, wie die 1902 zur Finanzierung des Flottenbaus eingeführte Schaumweinsteuer, waren die Ausnahme und auch von den Länderbehörden verwaltet. Erzberger hatte eine Entwicklung beschleunigt, die sich bereits im Krieg abgezeichnet hatte. Zweimal waren zur Kriegsfinanzierung direkte Reichssteuern erhoben worden. Im Sommer 1918 hatte sich die Überzeugung von der Notwendigkeit eigener Steuereinnahmen des Reichs im Frieden durchgesetzt. Noch unter der RV war am 26. Juli 1918 der Reichsfinanzhof mit Sitz in München gebildet worden, um die Steuergesetzgebung zu vereinheitlichen.[90] Art. 8 WRV bestimmte eindeutig: „Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.“ Das war die „Verreichlichung“ der Finanzverwaltung, möglicherweise folgenschwerer als der Wechsel von der Monarchie zur Republik.[91] Art. 83 Abs. 1 WRV bestimmte: „Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet.“
14
Reichsfinanzverwaltung
Das verfassungsändernde Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919[92] bestimmte in § 1: „Die Reichssteuern werden von den Reichsbehörden verwaltet (Finanzbehörden). Als Reichssteuern gelten alle Abgaben, die ganz oder zum Teil zugunsten des Reichs erhoben werden. Die oberste Leitung steht dem Reichsfinanzministerium zu. Unter ihm stehen Landesfinanzämter als Oberbehörden und unter diesen Finanzämter mit ihren Hilfsstellen.“ Eine neue Behördenstruktur unter einem neuen Dienstherrn musste aus den Landesfinanzverwaltungen aufgebaut werden.[93] Das gesamte Reichsgebiet war in Landesfinanzamtsbezirke eigeteilt, die Finanzämter als Reichsunterbehörden trugen in ihrem jeweiligen Sprengel zum Teil der kleinstaatlichen Struktur noch Rechnung. Zu der Finanzverwaltung gehörte auch eine Zollverwaltung mit Zollämtern als Unter- und Hauptzollämtern als Mittelbehörde (Art. 83, 84 WRV). Damit endete neben der württembergischen auch die angesichts zahlreicher Zollämter an der Reichsgrenze wichtige bayerische Zollverwaltung, die noch 1912 ein repräsentatives Hauptzollamt in München errichtet hatte.[94]
15
Reichsabgabenordnung
Gesetzgeberische Sanktion der „Verreichlichung“ der Finanzverwaltung war die Reichsabgabenordnung 1919; der oldenburgische Finanzbeamte Enno Becker hatte die Kodifizierung fast im Alleingang geleistet.[95] 1926 wurde ein Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich und Ländern beschlossen.[96] Besondere Bedeutung gewann der Ministerialdirektor und ab 1925 Staatssekretär im preußischen Finanzministerium Johannes Popitz,[97] der als Schöpfer des Reichsumsatzsteuergesetzes 1918 galt und maßgeblich die Disziplin wissenschaftlich bearbeitete.[98] Zu dem im Grunde erst in der Republik gebildeten sehr großen Ministerium gehörten insgesamt neun Abteilungen, neben Finanzen auch mit Zuständigkeit für Liegenschaften und Forsten des Reichs sowie die Reichsbauverwaltung.[99] In den Geschäftsbereich fielen der Reichsfinanzhof, die Landesfinanzämter als Mittel- und Finanzämter als Unterbehörden, mehrere Behörden für Kriegsfolgen und die 1922 eingerichtete „Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.“ Das aus fiskalischen Gründen 1930 eingeführte Zündwarenmonopol wurde durch eine wirtschaftliche Gesellschaft in Reichseigentum geführt.