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2. Innere Verwaltung

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Allgemeine Verwaltung

Das Reichsinnenministerium stand in ungebrochener Kontinuität zum Reichsamt des Innern als „im Zweifel zuständiger höchster Reichsbehörde“; oberste Behörden waren im Norddeutschen Bund das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt, das 1871 in Reichskanzleramt und 1879 durch Otto von Bismarck in „Reichsamt des Innern“ umbenannt wurde.[81] Wie unter der RV behielt es mit drei Abteilungen die allgemeine Zuständigkeit für innere Politik, soweit nicht Sonderbehörden zuständig waren. Polizeiliche Aufgaben nahm das Ministerium nicht wahr, obwohl Gesetzgebungskompetenz des Reichs bestand (Art. 9 WRV); ein geplantes „Reichskriminalpolizeiamt“[82] konnte nicht verwirklicht werden. Viele unterstellte Behörden wahrten Kontinuität zum Kaiserreich, darunter das Reichsgesundheitsamt, die Physikalisch-technische und die Chemisch-technische Reichsanstalt. Letztere war 1920 aus der Militärverwaltung gekommen, konnte aber nicht an die Bedeutung älterer Institute anknüpfen. Ferner gehörten zum Geschäftsbereich der Reichswahlleiter, die aus der Zentralerdbebenstation Straßburg hervorgegangene Reichsanstalt für Erdbebenforschung in Jena, die Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica, die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft, die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, das Deutsche Archiv für Jugendwohlfahrt und das Zentralnachweisamt für Flüchtlinge und Kriegsgräber.[83] Der private „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge“ war am 10. September 1919 gegründet worden und handelte auch im Auftrag der staatlichen Verwaltung, der Tätigkeit im Ausland nicht möglich war.[84] Eine neue Behörde war das 1919 in Potsdam gegründete Reichsarchiv; zuvor bestanden nur Archive der Länder. Seine Gründung, die an ältere Forderungen anknüpfte, stand in engem Zusammenhang mit den Folgen des Ersten Weltkriegs, insbesondere dem propagandistischen Kampf gegen deutsche „Kriegsschuld.“[85] Umstritten war die unter Innenminister Wilhelm Külz (DDP) eingerichtete „Prüfstelle für Schmutz- und Schundschriften“; Konsequenz aus dem gleichnamigen Gesetz von 1926.[86] Dem Ministerium angegliedert war der 1919 neu geschaffene „Reichskunstwart“ für die ästhetische Gestaltung oder „künstlerische Formgebung des Reichs“ und damit auch der Verwaltung. In der ganzen Dauer der Weimarer Republik war die Behörde geprägt durch den einzigen Amtsinhaber, den Kunsthistoriker Edwin Redslob.[87]

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