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I. Länderverfassungen und Verwaltung

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Verluste

Gänzlich fortgefallen war die Verwaltung des Reichslandes Elsass-Lothringen, trotz 1911 gestärkter Selbstverwaltung ein Protektorat aller Bundesstaaten. Folge für die Verwaltung der Weimarer Republik war, dass 1919 den Reichsbehörden „zur Pflicht“ gemacht wurde, „bei der Besetzung erledigter Stellen […] die vertriebenen elsaß-lothringischen Beamten vorzugsweise zu berücksichtigen.“[139] Entsprechendes galt für Beamte aus den preußischen Provinzen Westpreußen und Posen.[140] Flüchtlinge und „Grenzlandvertriebene“ aus Elsass-Lothringen (150.000) und den abgetretenen Provinzen Preußens (850.000) stellten die Verwaltung vor erhebliche Herausforderungen.[141] Danzig, Hauptstadt der Provinz Westpreußen, war ab 1920 „Freie Stadt“ unter Schutz des Völkerbundes. Vom Reich wurde Danzig möglichst wie Inland behandelt, auch bei wechselseitiger Abordnung von Beamten.[142] Der Danziger Oberbürgermeister Heinrich Sahm stammte aus der preußischen Verwaltung (1912–1918 Zweiter Bürgermeister Bochum), war seit 1920 in Danzig „Präsident des Senats“ und wurde 1931 zum Oberbürgermeister der Reichshauptstadt Berlin gewählt.[143] Eine nachhaltige Neuerung waren – wenige – Beamtinnen in Führungspositionen wie die 1919 zum „Vortragenden Rat“ im preußischen Wohlfahrtsministerium ernannte Helene Weber.

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Freistaatliche Verwaltung

Für die Länderverwaltungen bedeutete das Ende der Monarchie den endgültigen Fortfall der auch in kleinen Haupt- und Residenzstädten bestehenden „Hofbehörden“ mit „Hofbeamten.“[144] Die neuen „freistaatlichen Verfassungen“[145] knüpften an die bewährte Verwaltung an; zu einem großen Umbau war es bereits aufgrund eines Zwanges zum Pragmatismus und auch der kurzen Zeit nicht gekommen. Einige Reste der Verwaltung der Monarchie wurden nur zögerlich beseitigt. Sachsen schaffte allerdings Sonderrechte der „Landstände der Oberlausitz“ ab, ein Mitwirkungsrecht bei Beamten- und Pfarrstellen in der Kreishauptmannschaft Bautzen; hiergegen formierte sich Widerstand, auch mit einem Gutachten des Leipziger Staatsrechtlers Erwin Jacobi.[146] Dabei wurde erstmals die „Verfassungsdurchbrechung“ beschrieben. In der preußischen Provinz Hannover wurden die Landschaften belassen.[147] Auch an der Klosterkammer Hannover, als seit der Reformation geistliches Vermögen verwaltende Sonderbehörde, sollte sich in der Republik wenig ändern.[148]

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Diktatur

Wiederholt hatte die Reichsregierung aufgrund Art. 48 WRV in die Verwaltung einzelner Länder eingegriffen (Gotha, Sachsen, Thüringen, Preußen);[149] die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen waren verschieden.[150] Dabei legte sie den Rahmen für Eingriffe großzügig aus. Im Rahmen der den Ländern „nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten“ sollte auch kleinteiliges, besonderes Verwaltungsrecht geregelt werden. 1923 wurde in Thüringen die „Schulfreiheit am Bußtag verfügt“,[151] 1932 in Preußen die Badekleidung an öffentlichen Badestellen durch „Badepolizeiverordnung“ geregelt.[152]

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