Читать книгу Handbuch des Verwaltungsrechts - Группа авторов - Страница 113
2. Finanz- und Wirtschaftsverwaltung
Оглавление35
Schlösser und Staatsweingüter
Die Finanzverwaltungen der Länder spielten infolge der „Verreichlichung“ nur noch eine untergeordnete Rolle. Gewisse Bedeutung erlangten sie durch Zuständigkeit für die meiste öffentliche Bautätigkeit (Hochbauabteilung) und die Verwaltung landeseigener Liegenschaften. Bei dem preußischen Finanzministerium kam die Verwaltung beschlagnahmter Vermögensmassen des Hauses Hohenzollern hinzu, darunter Schlösser, Bauämter, die Berliner Schlossbibliothek und die Münchener Schackgalerie. Nach einer Vermögensauseinandersetzung mit dem preußischen Staat wurde am 1. April 1927 die „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ gebildet. Auch in anderen Ländern betrieb die Finanzverwaltung die Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Domänen-, Forst- und Schlössereigentum.[182] Zur Finanzverwaltung gehörten schließlich auch die wirtschaftliche Betätigung des Staates, im Falle Preußens die Preußische Staatsbank („Preußische Seehandlung“), die Preußische Zentralgenossenschaftskasse („Preußenkasse“), die Generallotteriedirektion, die Preußische Bergwerks- und Hütten AG sowie seit 1927 die Preußische Elektrizitäts AG („Preußen-Elektra“).[183] Die preußische Domänenverwaltung mit dem Staatsweingut Kloster Eberbach gehörte zum Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Zum preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe gehörte neben der Staatlichen Porzellanmanufaktur Berlin (KPM) auch wie in den meisten Ländern die Bergverwaltung; mit Oberbergämtern als Oberbehörde und Bergämtern als Unterbehörde, zudem die Geologischen Landesanstalten.