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II. Kommunale Neugliederung

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Groß-Berlin

Wichtigste kommunale Neugliederung der Weimarer Republik war das am 27. April 1920 vom preußischen Landtag beschlossene „Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin“. Acht Städte einschließlich Berlin, 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirke (darunter auch der des Berliner Stadtschlosses mitten in der Innenstadt) wurden zum 1. Oktober 1920 zu „Groß-Berlin“ zusammengeschlossen, die der Fläche nach größte Stadt Europas und die bevölkerungsreichste des europäischen Festlands. Berlin gehörte formal noch zu der preußischen Provinz Brandenburg, bildete allerdings einen weitgehend selbstverwalteten und auch im Reichsrat vertretenen Regierungsbezirk.[241] Für die Verwaltung wurde die Reichshauptstadt in 20 Bezirke eingeteilt; zwar kannte auch das alte preußische Gemeinderecht mit „Stadtteilen“ eine Ebene unterhalb der Stadtgemeinde, doch waren diese mit den selbstverwalteten Bezirken kaum zu vergleichen. Berlin folgte Wien, das seit 1850 in Bezirke (das im reichsdeutschen Kontext kaum präsente Graz seit 1869) und Paris, das seit 1860 in 20 arrondissements aufgeteilt war. New York bestand seit 1898 aus fünf Boroughs, das mit Kommunen auf dem Kontinent nur bedingt vergleichbare London seit 1898 aus 28 Metropolitan Boroughs. Die Weimarer Republik hatte mit Berlin an die Verwaltung der Metropolen Anschluss gefunden und damit auch im deutschen Kontext Neuland beschritten; dass gleichzeitig in der Rechts- und Veraltungswissenschaft die „Verwaltung der Metropolen“ behandelt wurde, überrascht nicht.[242] Die Verwaltung Berlins trug in der Weimarer Republik die Handschrift des Oberbürgermeisters Gustav Böß (DDP).[243]

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Eingemeindungen

Eine „Groß-Berlin“ vergleichbare Neugliederung wurde auch von anderen Großstädten angestrebt, insbesondere von Hamburg und Frankfurt am Main, deren Einzugsbereich jeweils auf das Gebiet mehrerer Länder oder preußischer Provinzen verteilt war; Groß- und Mittelstädte gingen bruchlos ineinander über. Sie konnten in der Weimarer Republik nicht verwirklicht werden, in Hamburg auf Grundlage der Planungen unter nationalsozialistischen Vorzeichen 1937 durch das Groß-Hamburg-Gesetz.[244] Allerdings fallen in die Weimarer Republik zahlreiche Eingemeindungen insbesondere in Preußen, so der Zusammenschluss der Städte Hannover und Linden 1920,[245] das Groß-Altona-Gesetz 1927[246] und drei Gesetze zur Neugliederung im Rheinisch-Westfälischen Industriebezirk. Dabei waren 1927 Gelsenkirchen und Buer sowie Solingen und Ohligs,[247] zusammengeschlossen worden, 1929 Barmen und Elberfeld (ab 1930 Wuppertal), Duisburg und Hamborn, Krefeld und Uerdingen, die Großstadt Oberhausen war völlig neu. 1928 war Höchst in Frankfurt am Main eingemeindet worden, mittelbare Folge der Gründung der IG Farben AG und damit Zeichen der Wechselwirkung zwischen Kommunal- und Wirtschaftsverwaltung. Zu einem wichtigen Instrument der Eingemeindung wurde der öffentliche Vertrag.[248] In Sachsen war 1921 aus den Bergbaustädten Deuben, Döhlen und Potschappel südlich von Dresden die amtsfreie Stadt „Freital“ gebildet worden, deren Name auf die neue Staatsform anspielte.

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