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III. Wirtschaftsverwaltung
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Gemeinwirtschaft
Das „Wirtschaftsrecht“ galt in der Weimarer Republik als methodische Herausforderung der Rechtswissenschaft.[211] Als besondere Disziplin hatte es sich durch die „Kriegswirtschaft“ im Ersten Weltkrieg herausgebildet;[212] hier vereinigten sich konservative und sozialistische Vorstellungen von „deutschem“ oder „preußischem Sozialismus“, Rätesystem, Gemeinwirtschaft und „Wirtschaftsdemokratie.“ Allen gemeinsam war der mehr oder weniger deutlich artikulierte Wille, die Trennung zwischen privatem und öffentlichem Recht zu überwinden, meist wurde ein allmähliches Überwiegen öffentlicher Elemente angenommen;[213] Arbeits- und Sozialrecht schienen dies exemplarisch zu zeigen. In der Konsequenz hätte ein eigenes Verwaltungsrecht der Wirtschaft gelegen. Für eine grundlegende Umgestaltung der Wirtschaft fehlten der Weimarer Republik der politische Wille und auch die Möglichkeiten; der fünfte Abschnitt der WRV „Das Wirtschaftsleben“ blieb unbestimmte Erinnerung an den „Sozialismus“ der Revolutionsjahre.[214] Gleichwohl besaßen wirtschaftsrechtliche Themen große Präsenz im Schrifttum, und damit auch ein „Wirtschaftsverwaltungsrecht.“
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Ernst Rudolf Huber
Die von Ernst Rudolf Huber 1932 bei Heinrich Göppert am Industrierechtlichen Seminar der Universität Bonn vorgelegte Habilitationsschrift „Wirtschaftsverwaltungsrecht“ kann als die Summe der wirtschaftsrechtlichen Vorstellungen der Weimarer Republik angesehen werden.[215] Huber zeigte in seiner Bestandsaufnahme gleichzeitig, wie heterogen in dogmatischer und tatsächlicher Hinsicht die gesamte Materie war. Seine Einteilung der „wirtschaftsrechtlichen Verbände“ war der Versuch einer Systematik, unterschied zwischen „Verwaltungsstellen“ wie Reichspost und Reichsmonopolverwaltung, „Anstalten des öffentlichen Rechts“ wie Kohlen- und Kalisyndikaten, Siedlungsunternehmen, den Siegelhallen der Hopfenwirtschaft,[216] Kammern und Innungen sowie den Sozialversicherungskörperschaften auf der einen Seite und „Verbänden des öffentlichen Rechts“, nämlich Kreditinstituten, Monopolgesellschaften, Zwangsverbänden, wirtschaftlichen Vereinen, Kolonialgesellschaften, Versicherungsvereinen, Berggewerkschaften, Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Kartellen,[217] Berufsvereinen und Betriebsvertretungen auf der anderen Seite. Teilweise versuchte Huber mit Monopolen und Privilegien das Wirtschaftsrecht einzuhegen. Er stellte absolute Rechte des Wirtschaftsrechts, neben dem Eigentum auch die Bergrechte und die weit verstandenen „Urheberrechte“ dar, blieb bei dem dogmatisch fassbaren Wirtschaftsrecht jenseits des Tatsächlichen aber unbestimmt. Seine Konsequenz war Rechtsschutz; nachdem er unterschiedliche Zuständigkeiten der Verwaltungs- und ordentlichen Gerichte festgestellt hatte, forderte er de lege ferenda eine Erweiterung des Verwaltungsrechtsschutzes auf das Wirtschaftsrecht: „Läßt man entgegen der rechtsstaatlichen Doktrin die verwaltungsgerichtliche Anfechtung von Verwaltungseingriffen in subjektive Rechte des Bürgers nicht zu, so sucht sich das rechtsstaatliche Bewußtsein kraft einer List der Idee in der inzidenten Kontrolle der Verwaltung durch die ordentlichen Gerichte einen Ersatz. Je stärker die Gesetzgebung die rechtsstaatlichen Forderungen vernachlässigt, desto schärfer dringt in die Gerichte das justizstaatliche Streben durch. Nur die Verwirklichung des Rechtsstaats in der Ausbildung einer durchgängigen und umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit kann das deutsche Gewaltenteilungssystem in seiner Gleichgewichtsstruktur erhalten. Jede Verleugnung des Rechtsstaats in der Verwaltungsgesetzgebung stärkt die Entwicklung eines apokryphen Justizstaates, indem sie die Gerichte drängt, die inzidente Kontrolle der Verwaltungsakte zu einer institutionellen Kontrolle der Verwaltung zu verdichten.“[218] Bezeichnend ist, dass Hubers „Ergebnisse und Forderungen“ in das vorletzte Jahr der Weimarer Republik fielen. Ein kodifiziertes Wirtschaftsverwaltungsrecht blieb eine unerfüllte, aber typische rechtspolitische Forderung der Weimarer Republik.
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Private staatliche Regelung
Zu dem Wirtschaftsverwaltungsrecht rechnete Ernst Rudolf Huber auch die Selbstverwaltung durch „Verkammerung“, eine für das deutsche Verwaltungsrecht typische Mischform zwischen öffentlich und privat in Form einer öffentlichen (untergesetzlichen) Normsetzung durch Private. Diese wurde in der Weimarer Republik ausgebaut.[219] Dazu zählte auch die Entlastung des Staates durch Technische Überwachungsvereine.[220]