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3. Weitere Mittel- und Kleinstaaten
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Mittlere Ebene
Sachsen behielt seinen mehrstufigen Verwaltungsaufbau mit fünf Kreishauptmannschaften, 28 Amtshauptmannschaften und 21 bezirksfreien Städten. Sonderrechte der Lausitz waren ersatzlos fortgefallen. Die Abschaffung der kostspieligen mittleren Ebene, die keine Selbstverwaltung besaß, scheiterte. 1921 schaffte der Freistaat Ritter- und Freigüter ab; politischer Widerstand beschränkte sich auf Verfahrensfragen.[262] Württemberg schaffte die mittlere Ebene, vier Kreisregierungen, 1924 ersatzlos ab.[263] Das Land verteilte sich auf 61 Oberämter; allein die Landeshauptstadt Stuttgart gehörte keinem Oberamt an und besaß (durch ein eigenes Polizeipräsidium) eine Sonderstellung. Baden hatte die Mittelinstanz bereits 1863 abgeschafft; der Volksstaat teilte sich in vier Amtsbezirke und elf selbstverwaltete Kreise. Hessens mittlere Ebene, drei Provinzen, trug dem Umstand Rechnung, dass der relativ große und an wichtigen Verkehrswegen gelegene Volksstaat kein geschlossenes Territorium besaß, sondern sich auf die Landesteile Oberhessen, Starkenburg (zwischen beiden das preußische Frankfurt am Main) und Rheinhessen verteilte. Die Provinzen besaßen kaum selbstständige Befugnisse.[264] Oldenburg konnte als Freistaat trotz großer Entfernungen seine Exklaven, das Fürstentum Birkenfeld an der Nahe (trotz Separatismus)[265] und das Fürstentum Lübeck (Eutin) aus der Zeit als Großherzogtum bis zum Ende der Weimarer Republik halten und verlor sie erst 1937 durch das Groß-Hamburg-Gesetz.
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Sonderfall Mecklenburg
Wie im Kaiserreich kam dem dünnbesiedelten Agrarstaat Mecklenburg-Schwerin eine anachronistische Rolle mit verwirrendem Dualismus staatlicher und kommunaler Verwaltung zu; nicht nur für Edgar Tatarin-Tarnheyden hatte die „Organisationsfreudigkeit der Nachrevolutionszeit dem Lande einen zu umfangreichen und kostspieligen Verwaltungsapparat geschenkt.“[266] Der Freistaat war in „Landdrosteien“ als staatliche Verwaltungsbezirke mit einem „Landdrosten“ an der Spitze eingeteilt, daneben bestanden entsprechende Ämter und Amtsverbände als Selbstverwaltungskörperschaften.[267] Viele Reformvorhaben scheiterten in allen Ländern an parlamentarischen Mehrheiten.