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3. Arbeits- und Sozialverwaltung
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Fürsorge und Anstalten
Die Sozialverwaltung, im damaligen Sprachgebrauch mit „Volkswohlfahrt“ oder „Fürsorge“ umschrieben, war auf Ebene der Länder relativ schwach. Traditionell ein genuines Betätigungsfeld der Kommunen, hatte das Reich hier unter der WRV, mehr Zwängen als einem Plan gehorchend, erhebliche Kompetenzen erworben. Bei den Kompetenzen der Länder verblieben die Gesundheitsverwaltung mit der gewichtigen Selbstverwaltung der Ärzte und Heilberufe, die als Sozialpolitik verstandenen staatlichen Pfandbriefbanken, Anstalten für Waisen, Taubstumme und Blinde und schließlich als wichtige Krankenhäuser in Trägerschaft Preußens etwa die Berliner „Charité“ und das Elisabethhospital Kassel. Auf Ebene der Provinzen bestanden „Provinzialanstalten“, besondere Krankenhäuser wie das Landarmen- und Krankenhaus Geseke, die Augenheilanstalt Münster und Entbindungsanstalten (Landesfrauenkliniken), in der Regel in Verbindung mit einer Hebammenlehranstalt. Die Anstalten zur „Pflege der Gebrechlichen“ und die „Krüppelfürsorge“, so der damalige Sprachgebrauch, durch die Verordnung über die Fürsorgepflicht von 1924 auf eine solide Grundlage gestellt, unterstanden den Landefürsorgeverbänden auf Provinzialebene.[184]