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I. Justiz
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Sparzwänge
Die Justiz gehörte nicht zur eigentlichen Verwaltung, doch wäre das Bild ohne sie unvollständig.[185] Ohnehin waren Verwaltung und Rechtsprechung keineswegs trennscharf abgegrenzt; ausgesprochene Schnittmengen bestanden in Form von Reichsversicherungsamt oder Reichspatentamt. Im Rahmen der „Emmingerschen Justizreform“ wurden 1924 das Verfahrensrecht verändert und Spruchkörper verkleinert, doch blieben Auswirkungen auf die Justizverwaltung weitgehend aus.[186] Das Oberlandesgericht Augsburg als fünftes bayerisches Oberlandesgericht wurde 1932 durch eine „Sparverordnung“ geschlossen. Zur Justiz gehörten auch genuine Verwaltungsaufgaben wie die Verwaltung der Strafanstalten, in Preußen auch die Auflösung der Familiengüter mit dem „Landesamt für Familiengüter“.
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Verwaltungsgerichte
Genuin rechtsprechend, aber in direktem Zusammenhang mit der Verwaltung stand die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Art. 107 WRV schrieb im „Reiche und in den Ländern“ nach Maßgabe der Gesetze „Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden“ vor. Einzelne Länder, an der Spitze Preußen mit dem im Jahre 1875 eingerichteten OVG, konnten Beachtliches vorweisen.[187] Dies setzte sich in der Weimarer Republik fort. Zu einem Reichsverwaltungsgericht, das immer wieder gefordert[188] und in den Bestimmungen der WRV zum StGH eigentlich vorausgesetzt wurde, sollte es jedoch erst unter anderen Vorzeichen 1941 kommen.[189] Von herausragender Bedeutung war die Gründung einer eigenständigen Arbeitsgerichtsbarkeit, zu deren Zuständigkeit auch die verwaltungsrechtliche Verbindlicherklärung von Tarifverträgen bei Zwangsschlichtung[190] gehörte. Die umstrittene Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts im Ruhreisenstreit 1929 bildete eine Zäsur für die Arbeitsverwaltung der Weimarer Republik.[191] Das Reichspatentamt bestand fort, verfassungsrechtlich wenig folgenreich flankiert durch die besondere Schutz- und Fürsorgepflicht des Reichs für „geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler“ (Art. 158 WRV). Pläne zu einer Reform des Patentrechts bestanden, konnten aber erst nach 1933 verwirklicht werden.[192]