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I. Die Annahme des verwaltungsrechtlichen Erbes durch das Grundgesetz

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Art. 123 Abs. 1 GG: Übernahme alten Rechts

Das Grundgesetz ordnet mit Art. 123 Abs. 1 GG an, dass jegliches Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fortgilt, soweit es dem Grundgesetz (inhaltlich) nicht widerspricht. Damit nahm das Grundgesetz das geschilderte „verwaltungsrechtliche Erbe“ des Deutschen Reichs – einschließlich des um nationalsozialistisches Gedankengut gereinigten[45] Erbes der NS-Zeit – und des Rechts der Besatzungsmächte[46] an.[47] Angenommen wurden damit auch die diesem fortgeltenden Recht zugrunde liegenden Strukturen und Rechtsgedanken, also letztlich das bis dahin entwickelte Allgemeine Verwaltungsrecht, in dessen Licht auch das übernommene oder neu geschaffene Besondere Verwaltungsrecht zu lesen war.[48]

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Übernahme (fort)bestehender Verwaltungsorganisationen

Hasso Hofmann weist zudem darauf hin, dass sich die Bundesrepublik nach Art. 122 Abs. 2, Art. 127, Art. 130 und Art. 131 GG die in den (westlichen) Besatzungszonen errichteten bzw. weitergeführten Behörden und Träger mittelbarer Staatsverwaltung[49] gleichsam „einverleibt“ hat, sodass auch insoweit eine „institutionelle Kontinuität“ dieser Organe und Strukturen gewährleistet war.[50] Art. 33 Abs. 4 und 5 GG garantierten zudem eine Kontinuität des öffentlichen Dienstrechts und der hergekommenen Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dass diese Verwaltungskontinuität auch praktisch „gelebt“ wurde, war jedenfalls auch Folge dessen, dass in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ein Großteil von Personen übernommen worden ist, die bis zum 8.5.1945 Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes waren.[51] Gerade weil überaus viele Personen, die bereits während der NS-Zeit Führungspositionen im öffentlichen Dienst inne hatten, nun auch Führungspositionen in der frühen Bundesrepublik übernahmen,[52] wurde das NS-System in einen „normalen Staat“[53] umdefiniert und damit ausgeblendet. Erst diese Ausblendung erlaubte wohl auch eine bruchlose Rückanknüpfung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung an die deutsche (bürokratische und legalistische) Verwaltungskultur aus der Zeit vor 1933.

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