Читать книгу Rechtsstaatsförderung - Группа авторов - Страница 18

II.Internationale Vereinbarung über rechtsstaatliche Reformen

Оглавление

Die erste Grundkonstellation der Rechtsstaatsförderung basiert auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten (§ 11 B.). Ein Partnerland kann sich bilateral gegenüber der Bundesrepublik, einem anderen Land oder einer internationalen Organisation zur Wahrung bestimmter rechtsstaatlicher Standards oder zur Durchführung von Reformmaßnahmen oder umfassenden Rechts- und Justizreformen verpflichten und dies verbindlich in einem internationalen Abkommen vereinbaren. Soweit es bei der Verhandlung und dem Abschluss eines Abkommens bleibt, kommen dabei alleine die Mittel der internationalen Diplomatie zur Anwendung.

Die Verpflichtung eines Staates zur Durchführung von rechtsstaatlichen Reformen dient zumeist der Herbeiführung gemeinsamer Standards als Voraussetzung für die weitergehende internationale Zusammenarbeit. Die Selbstverpflichtung ist eine Gegenleistung des Partnerlands für die Gewähr politischer und meist wirtschaftlicher Vorteile; etwa wenn die Bundesregierung Reformen zur Voraussetzung für eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit macht und den Abschluss eines Handelsabkommens an Konditionen knüpft.24 Die Selbstverpflichtung eines Landes zur Wahrung rechtsstaatlicher Standards findet sich in ganz anderem Zusammenhang auch in sogenannten Rückführungsabkommen, in denen sich die Bundesregierung zusichern lässt, dass eine abzuschiebende Person im Zielland entsprechend den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wird.25

Vor dem Beitritt zur Europäischen Union verpflichten sich die Kandidaten ebenfalls zu rechtsstaatlichen Reformen. Nach den in Art. 49 EUV vorgesehenen „Kopenhagener Kriterien“26 verpflichtet sich ein Beitrittsland dazu, die in Art. 2 EUV genannten Werte der Union – darunter auch die Rechtsstaatlichkeit – zu achten. Inwieweit die Selbstverpflichtung bereits umgesetzt ist, wird im Aufnahmeverfahren durch regelmäßige Länderberichte und Reports überprüft.27 Meist werden im Beitrittsland unterstützende Projekte durchgeführt (§ 6 F und § 15 A.).28

Internationale (Selbst-)Verpflichtungen kommen auch als Mittel der globalen Zusammenarbeit und Rechtsvereinheitlichung zum Einsatz (ausf. IV.), was sich etwa im Falle der Sustainable Development Goals (SDG) zeigt, mit denen sich die Staaten zur Beachtung bestimmter Vorgaben, auch im Bereich von Rechtsstaatlichkeit (Ziel 16.3), verpflichten. Die Bundesregierung hatte an der Verabschiedung der Agenda 2030 durch die Vereinten Nationen mitgewirkt und sich 2017 in ihrer Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu deren Umsetzung verpflichtet.29

Rechtsstaatsförderung

Подняться наверх