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2.Politische Steuerung

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Im Verhältnis der Bundesregierung zu den Durchführungsakteuren kommt es zu einer Aufgaben- und Verantwortungsteilung. Die Durchführungsakteure werden direkt im Handlungskontext und gegenüber dem lokalen Projektpartner tätig und sind dort an das lokale Recht gebunden (§ 11 D.). Sie sind außerdem von den Bedingungen im lokalen Handlungskontext und eventuell eintretenden Veränderungen abhängig, etwa bei der Sicherheitslage. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die mit der Projektdurchführung verbundenen, „technischen“ Aufgaben auf die Durchführungsebene delegiert und dort meist weitgehend selbständig erbracht werden, während die Gesamtverantwortung für die Maßnahme bei der Bundesregierung verbleibt.

Im Verlauf des Projektzyklus (§ 10 B.) sind mit der politischen Steuerung der Maßnahme verschiedene Aufgaben verbunden. Am Beginn steht die Grundentscheidung darüber, eine Maßnahme der Rechtsstaatsförderung durchzuführen – und damit eine entsprechende politische Initiative gegenüber dem Partnerland zu ergreifen – oder fortsetzen zu wollen und Mittel bereitzustellen. Die Maßnahme ist sodann inhaltlich wie organisatorisch vorzubereiten. Idealerweise umfasst die Vorbereitung die Ex-ante-Bewertung des jeweiligen Handlungskontexts (§ 9 A.), der eigenen Instrumente und Kapazitäten und der mit der Durchführung der Maßnahme voraussichtlich verbundenen Wirkungen (§ 10 A.). Eventuell sind mit dem Partnerland internationale Abkommen zu schließen und Bedingungen, eventuelle Eigenbeiträge und Gegenleistungen zu verhandeln (§ 11 B.). Zur Bereitstellung der notwendigen institutionellen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zählt auch die Auswahl und Beauftragung des Projektdurchführers und seine Begleitung im Projektverlauf (§ 11 C.).

Die Praxis zeigt freilich, dass die durchgängige inhaltliche Begleitung der Maßnahme mittels Monitorings und eines gezielten Nachsteuerns kaum möglich ist. Die Durchführungsakteure besitzen in jedem Zeitpunkt überlegenes Wissen und Handlungsmacht. Aber auch die politische Brisanz der „technischen“ Aufgaben und mit ihnen verbundener Entscheidungen über die Details zeigen sich oftmals erst im Projektverlauf.

Nach Abschluss der Maßnahme ist diese bestenfalls zu evaluieren. Dabei geht es neben der Rechenschaftslegung vor allem darum, die Erfahrungen zu verwerten und so das eigene Instrumentarium zu schärfen (§ 10 C, § 14 A.).

Rechtsstaatsförderung

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