Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 176
2.2.8 Anmeldung der Gründung
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Soweit die SE ihren Sitz in Deutschland hat, richtet sich die Anmeldung der Gründung der Holding-SE nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO und §§ 3, 21 SEAG,[320] also nach den für die AG geltenden Vorschriften. Die Holding-SE ist von den Gründungsgesellschaften als Gründer sowie von allen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats[321] bzw. allen Mitgliedern des Verwaltungsrats und allen geschäftsführenden Direktoren[322] der neuen SE zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[323] Eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Anmeldung ist unzulässig.[324] In der Anmeldung ist zu erklären, in welchem Umfang die Anteile an den Gründungsgesellschaften eingebracht worden sind.[325] Außerdem sind die Versicherungen nach § 37 Abs. 2 AktG abzugeben. Zudem sind nach § 37 Abs. 3, 5 AktG, § 21 Abs. 2 SEAG mit der Anmeldung die Vorstandsmitglieder bzw. geschäftsführenden Direktoren mit ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis anzugeben. Nach § 37 Abs. 4 AktG sind die dort genannten Anlagen beizufügen, soweit sie für die Gründung einer Holding-SE einschlägig sind, insbesondere der Gründungsplan, die Holdingprüfungsberichte, die Niederschriften über die Gründungsbeschlüsse, die Einbringungsverträge, die Zeichnungsscheine,[326] der Gründungsbericht sowie die Gründungsprüfungsberichte der Organmitglieder und externen Prüfer. Außerdem ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 SE-VO ein Nachweis über die Vereinbarung der Arbeitnehmerbeteiligung vorzulegen oder, soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, ein Nachweis, dass die Verhandlungen nicht aufgenommen bzw. abgebrochen wurden oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist. Schließlich haben die Vertretungsorgane der Holding-SE nach § 10 Abs. 2 SEAG zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (Negativattest). Mangels entsprechender Regelung reicht hier – anders als bei der Verschmelzung – nicht die Vorlage von Verzichtserklärungen.[327] Aus denselben Gründen ist ein Unbedenklichkeitsverfahren wie in § 16 Abs. 3 UmwG nicht statthaft.[328]