Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 187
3.2.1.1 Gründer
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Die Gründungsurkunde muss die Gründer der Tochter-SE namentlich ausweisen.[360] Nach § 28 AktG sind Gründer diejenigen Gesellschaften, die die Satzung in der Gründungsurkunde feststellen und Aktien der Tochter-SE übernehmen.[361] Nach § 23 Abs. 1 S. 2 AktG ist bei dem Gründungsakt eine rechtsgeschäftliche Vertretung aufgrund notariell beglaubigter Vollmacht zulässig.
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Obwohl nach deutschem Aktienrecht auch eine Einmanngründung zulässig ist,[362] ist diese Möglichkeit für die Gründung einer Tochter-SE wegen der Mehrstaatlichkeits-Anforderungen gem. Art. 2 Abs. 3 SE-VO nicht eröffnet.[363]