Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 188
3.2.1.2 Übernahme der Aktien
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In der Gründungsurkunde müssen die Gründer sämtliche Aktien übernehmen. Dabei ist im einzelnen anzugeben, welche Aktien jeder Gründer übernimmt. Die Gründungsurkunde muss insoweit für jeden Gründer bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der Aktien und bei Stückaktien die Zahl der Aktien sowie den Ausgabebetrag und – im Falle mehrerer Gattungen – die Aktiengattung spezifizieren.[364]