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3.2.3 Entbehrlichkeit von Zustimmungsbeschlüssen

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Grundsätzlich fällt die Gründung einer Tochter-SE in die Kompetenz der Leitungsorgane der an der Gründung beteiligten Gesellschaften, sind also keine Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlungen erforderlich. Anders als bei der Verschmelzung oder der Gründung einer Holding-SE sieht die SE-VO derartige Beschlüsse nicht vor. Für deutsche Gründer verlangt das über Art. 36 SE-VO anwendbare deutsche Recht grundsätzlich ebenfalls keine Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen.

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Etwas anderes kann sich selbstverständlich aus den jeweiligen Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen der Gründer ergeben. Soweit dort Zustimmungsvorbehalte vorgesehen sind, benötigen die Leitungsorgane im Innenverhältnis die Zustimmung der entsprechenden Organe. Das Fehlen dieser Zustimmung hat zwar grundsätzlich[374] keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Gründung der Tochter-SE im Außenverhältnis, kann aber Schadensersatzpflichten der Mitglieder des Leitungsorgans auslösen.

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Die Vorstände von Gründern in der Rechtsform der deutschen AG haben darüber hinaus die sog. „Holzmüller“/„Gelatine“-Rechtsprechung des BGH[375] zu beachten. Bringt die AG im Zuge der Gründung einer Tochter-SE den wesentlichen Teil (ca. 80 %) ihres Geschäfts in die Tochter-SE ein, muss die Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit zustimmen.[376] Auch das Fehlen dieser Zustimmung hat grundsätzlich keine Konsequenzen für die Wirksamkeit der Gründung der Tochter-SE.

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