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3.2.1.3 Einzahlung der Einlagen

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Da zum Zeitpunkt der Errichtung der Gründungsurkunde regelmäßig noch keine Einzahlungen auf das Grundkapital erfolgt sind, sollte in der Gründungsurkunde festgelegt werden, wann und in welchem Umfang die übernommenen Einlagen zu zahlen sind.[365] Der entsprechende Einzahlungsnachweis ist bei der Anmeldung der Gesellschaft beizufügen.

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