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2.3 Schutz der Minderheitsgesellschafter

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Die Minderheitsgesellschafter der beteiligten deutschen Gründungsgesellschaften werden – abgesehen von den Mitwirkungsrechten bei den Zustimmungsbeschlüssen – zum einen durch die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses und zum anderen durch ein Barabfindungsangebot im Gründungsplan, das ebenfalls durch ein Spruchverfahren überprüft werden kann, geschützt. Im Hinblick auf den supranationalen Charakter der Holdinggründung unterliegt die Anwendbarkeit dieser Verfahren allerdings gewissen Einschränkungen.

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