Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 198
3.2.9 Eintragung, Offenlegung, Bekanntmachung
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Ergibt die Prüfung durch das Registergericht gem. § 38 AktG, dass die Tochter-SE ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist und darüber hinaus die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 SE-VO erfüllt sind, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 14, 39 AktG, §§ 8 ff. HGB in das Handelsregister eingetragen, und zwar nach § 3 Abs. 3 HRV in Abteilung B. Mit Eintragung entsteht die Tochter-SE.[397]
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Nach Art. 13 SE-VO i. V. m. § 10 HGB ist die Eintragung der Tochter-SE durch das Registergericht ihres Sitzes bekannt zu machen. Anschließend ist die Eintragung der SE nach Art. 14 Abs. 1 SE-VO mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union[398] zu veröffentlichen; diese Bekanntmachung muss die Firma der SE, die Handelsregisternummer, Datum und Ort der Handelsregistereintragung, Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung sowie den Sitz und den Geschäftszweig der SE enthalten.