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4.2.2 Etwaig erforderliche Kapitalmaßnahme

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Nach Art. 4 Abs. 2 SE-VO beträgt das Mindestgrundkapital der SE 120 000 EUR, während die AG in Deutschland nach § 7 AktG lediglich ein Grundkapital von 50 000 EUR benötigt. Aus diesem Grunde kann es erforderlich sein, das Grundkapital vor der Umwandlung in eine SE zu erhöhen. Weist die AG eine Unterbilanz auf, kann umgekehrt eine Kapitalherabsetzung erforderlich sein, um die Umwandlung im Hinblick auf die Werthaltigkeitsbescheinigung der Umwandlungsprüfer zu ermöglichen. Außerdem kann die AG im Zuge der Umwandlung freiwillig eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung durchführen.[434]

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Da die Kapitalmaßnahme zwar durch die Umwandlung motiviert, nicht jedoch mit ihr verknüpft ist, gelten für sie die allgemeinen Regeln des Aktienrechts.[435] Kapitalmaßnahmen der SE richten sich nach denselben Vorschriften,[436] sodass es für die Frage des anwendbaren Rechts nicht darauf ankommt, wann die Kapitalmaßnahme im Verhältnis zur Umwandlung wirksam werden soll.[437] Die Kapitalmaßnahme kann in derselben Hauptversammlung wie die Umwandlung beschlossen werden. In den Beschlüssen und in der Anmeldung zum Handelsregister sollte jedoch genau die Reihenfolge festgelegt werden, in der Kapitalmaßnahme und Umwandlung wirksam werden sollen. Wird die Kapitalmaßnahme ausschließlich zum Zweck der Umwandlung durchgeführt, empfiehlt es sich, die Wirksamkeit der Kapitalmaßnahme von der Wirksamkeit der Umwandlung abhängig zu machen; diese Abhängigkeit muss dann aber sowohl in dem Beschluss der Kapitalmaßnahme als auch in der Handelsregisteranmeldung deutlich hervorgehoben werden.[438]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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