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4.2.7 Externe Gründungsprüfung
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Ob eine externe Gründungsprüfung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Gründungsprüfer gem. § 33 Abs. 2 AktG stattzufinden hat, kann aus den zum Gründungsbericht angestellten Erwägungen[469] ernsthaft bezweifelt werden. Die besseren Argumente sprechen dagegen.[470] Angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheit könnte es allerdings für die Praxis gleichwohl empfehlenswert sein, vorsorglich diese Frage vorab mit dem Registergericht abzustimmen. Die fachlichen Bestellungsanforderungen an den Gründungsprüfer ergäben sich aus § 33 Abs. 4 AktG. Der Gründungsprüfer könnte mit dem bestellten ersten Abschlussprüfer identisch sein.[471] Hinsichtlich des Umfangs entspräche die externe Gründungsprüfung der Gründungsprüfung durch die Organmitglieder.
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Für den Gründungsprüfungsbericht einer vorsorglichen externen Gründungsprüfung gelten die Ausführungen zum Gründungsprüfungsbericht der Organmitglieder entsprechend.